Rechtsanwälte und Fachanwälte
Herden, Krüger&Nelsen
BGB § 558, § 558a, § 558c, § 558d;ZPO § 286 A, § 287
Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.
BGH, Urteil vom 15. März 2017
VIII ZR 295/15
BGB § 280 Abs. 1, § 573 Abs. 1a)
Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf- wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuld- verhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 8. April 2009-VIII ZR231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN; vom 13.Juni 2012-VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2011-VIII ZR 343/10,WuM 2011, 634 Rn.3)
BGH, Urteil vom 10. Juni 2015
VIII ZR 99/14
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 29[@]20170326.03.2017, 318 S 36/16
§ 15 WoEigG, § 21 WoEigG, § 25 Abs 3 WoEigG, § 25 Abs 5 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 46 Abs 6 BauO HA
(…)
Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Installation von Raumwarnmeldern liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche-rechtliche Einbaupflicht besteht (BGH, Urteil vom 08.02.2013, Az. V ZR 238/11, Rn. 7 f. – zitiert nach juris). In diesem Fall besteht die Beschlusskompetenz unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet (BGH, a.a.O.). Nach § 45 Abs. 6 der HBauO müssen in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Soweit der Beschluss zu TOP 10 über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinausgeht, indem er einen Einbau in sämtlichen Wohnräumen der Wohnungen im Gebäude I. ... vorsieht, ist dies eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht aber der Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Gemeinschafts- und Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss regeln (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage (2015), § 15 Rn. 14, § 23 Rn. 17).
Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 45 Abs. 6 HBauO auch der Betrieb der Rauchwarnmelder gehört.
bb)
Der Beschluss entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung und nach billigem Ermessen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, § 21 Abs. 3 und 4 WEG.
(…)
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