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Herden, Puskas, Krüger&Nelsen
01.09.2026
Strafrecht
Landgericht Hamburg verfasst 295 Seiten langes Urteil – Bundesgerichtshof kritisiert bedenklichen Umgang mit Justizressourcen
BGH verwirft Revision trotz scharfer Rüge an aufgeblähten Urteilsgründen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mangels Rechtsfehlern verworfen. Zugleich rügte der BGH jedoch die exzessive Länge der Urteilsbegründung, die mit 295 Seiten – davon über 200 zur Prüfung eines weitgehenden Geständnisses – gegen § 267 StPO verstoße und Justizressourcen verschwende.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2025 als unbegründet verworfen, da die rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen, und der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz des Bestätigung des Urteils nutzte der Senat den Beschluss für eine deutliche Rüge an der Abfassung der Urteilsgründe durch das Landgericht:
Beweiswürdigung muss sich auf das Wesentliche beschränken
Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen kurz, klar und bestimmt darstellen sowie Unwesentliches konsequent weglassen. Die Beweiswürdigung erfordere eine geistige Auswahlleistung des Gerichts, die sich auf das für die Entscheidung Wesentliche beschränke, anstatt das gesamte Ermittlungsverfahren oder die Beweisaufnahme zu dokumentieren.
Die Hamburger Strafkammer verfehlte diese Maßstäbe deutlich, indem sie ein überlanges Urteil von insgesamt 295 Seiten verfasste, von denen allein über 200 Seiten auf die Überprüfung einer weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten entfielen.
Kritik am Ressourceneinsatz
Zwar gefährdete dieser Darstellungsfehler den Bestand des Urteils letztlich nicht, da der BGH die notwendigen Belege für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch trotz der Fülle überflüssiger Ausführungen entnehmen konnte. Der Senat bezeichnete die exzessive Länger der Urteilsgründe jedoch ausdrücklich als einen bedenklichen Umgang mit den knappen Ressourcen der Strafjustiz.
In einem anderen Fall hatte der BGH das Landgericht Köln gerügt: {BGH rügt überlanges, knapp 1.300 Seiten langes Urteil}
Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/pt)
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