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Herden, Puskas, Krüger&Nelsen
10.06.2025
Verwaltungsrecht
Oberlandesgericht muss einen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Rechtsreferendar nicht einstellen
Juristische Ausbildung orientiert sich am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person
Trotz erfolgreich absolviertem ersten juristischen Staatsexamen hat ein Antragsteller, der erwiesenermaßen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, keinen Anspruch darauf, beim Oberlandesgericht Koblenz den juristischen Vorbereitungsdienst zu durchlaufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Antragsteller wollte nach erfolgreichem Jurastudium als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst eintreten. Dies lehnte das Oberlandesgericht Koblenz wegen fehlender Verfassungstreue des Antragstellers ab. Dieser suchte daraufhin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, ihn im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses einzustellen.
Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst durfte versagt werden
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so die Koblenzer Richter, fehle der notwendige Anordnungsanspruch. Aus den einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung sowie des Landesbeamtengesetzes folge, dass die juristische Ausbildung am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person zu orientieren sei.
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Rechtsreferendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Der Antragsteller werde dem nicht gerecht, wie von ihm verfasste und publizierte Texte belegten. In einem von ihm geschriebenen Roman würden bspw. schwarze Menschen durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen pauschal herabgewürdigt. Es werde hierin behauptet, ein - namentlich genannter - österreichischer Fußballspieler, der dunkelhäutig sei, könne kein Deutscher oder Österreicher sein. In einem anderen Text attestierte er dem Bundesverfassungsgericht eine Demontage des Volksbegriffs.
Antragsteller ist nicht verfassungstreu
Der von dem Antragsteller vertretene Volksbegriff mit der Forderung nach einer „positiven Erneuerung Deutschlands“ könne nur als Forderung nach einer Umkehrung eines vermeintlichen „Bevölkerungsaustauschs“ verstanden werden. Zudem sei der Antragsteller Mitglied bei der „Jungen Alternative für Deutschland“ und dem Verein „Ein Prozent e. V.“ gewesen. Er habe in beiden Organisationen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Frühjahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch einstufe, zumindest zeitweise herausgehobene Funktionen übernommen. Es sei von daher auch nicht ermessensfehlerhaft, dem nicht verfassungstreuen Antragsteller die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen.
Die Entscheidung ist bestandskräftig.
Quelle:Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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